AllgemeineGeschäftsbedingungen
Elektro AndresInhaber: Falk Andres
Mermbach 4
42477 Radevormwald
1.Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, Lieferungen und Leistungen von Elektro Andres, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.
Die Leistungen umfassen insbesondere elektrotechnische Arbeiten im gewerblichen und industriellen Bereich, Elektroinstallationen, Industrieanlagen, Maschinensteuerungen und Automatisierungstechnik, SPS- und Programmierleistungen, Netzwerk- und LWL-Technik, Brandmeldeanlagen sowie damit zusammenhängende technische Leistungen.
Diese AGB gelten insbesondere gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Gegenüber Verbrauchern gelten diese Bestimmungen nur, soweit sie gesetzlich zulässig sind.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
2.Angebot und Vertragsschluss
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein Vertrag kommt insbesondere durch Auftragsbestätigung, Annahme eines Angebots oder durch Beginn der vereinbarten Arbeiten nach entsprechender Beauftragung zustande.
Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls weiteren ausdrücklich vereinbarten Vertragsunterlagen.
Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs können gesondert berechnet werden.
3.Leistungsumfang und Ausführung
Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Arbeiten nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Vorschriften und den einschlägigen anerkannten Regeln der Technik aus.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Nachunternehmer und spezialisierte Fachunternehmen zur Vertragserfüllung einzusetzen.
Dies gilt insbesondere bei Gewerbe- und Industrieprojekten, bei denen verschiedene technische Gewerke koordiniert werden.
Technisch notwendige Änderungen gegenüber der ursprünglichen Planung sind zulässig, soweit die vereinbarte Funktion und Qualität nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
Leistungen, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, gehören nicht automatisch zum vereinbarten Leistungsumfang.
4.Zusätzliche Leistungen
Ergeben sich während der Ausführung zusätzliche Arbeiten, die bei Angebotsabgabe nicht erkennbar waren oder aufgrund vorhandener Anlagen, baulicher Gegebenheiten, behördlicher Anforderungen, Planänderungen oder Vorgaben anderer Projektbeteiligter erforderlich werden, wird der Auftraggeber hierüber informiert.
Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird, werden solche zusätzlichen Leistungen nach dem tatsächlich erforderlichen Zeit- und Materialaufwand berechnet.
5.Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt alle für die Ausführung erforderlichen Informationen, Pläne, Unterlagen, Genehmigungen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehört.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die betreffenden Arbeitsbereiche zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich und entsprechend vorbereitet sind.
Zusätzlicher Aufwand oder Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers oder anderer von ihm beauftragter Unternehmen können entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zusätzlich berechnet werden.
6.Termine und Ausführungsfristen
Ausführungs- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Fristen verlängern sich angemessen, wenn die Ausführung durch Umstände verzögert wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
Hierzu können insbesondere nachträgliche Änderungen, fehlende Vorleistungen anderer Gewerke, nicht rechtzeitig bereitgestellte Unterlagen oder Zugänge, Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt gehören.
Über wesentliche erkennbare Verzögerungen wird der Auftraggeber informiert.
7.Preise und Vergütung
Es gelten die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise grundsätzlich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Zusätzliche Leistungen werden gesondert vergütet.
Wurde hierfür kein Festpreis vereinbart, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach dem tatsächlich entstandenen Zeit- und Materialaufwand auf Grundlage der vereinbarten beziehungsweise betriebsüblichen Verrechnungssätze.
8.Abschlagszahlungen und Rechnungen
Bei länger dauernden oder umfangreichen Projekten kann der Auftragnehmer angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsstand und den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.
Materialbeschaffungen oder speziell für ein Projekt bestellte Komponenten können entsprechend der jeweiligen Vereinbarung vorab oder über Abschlagsrechnungen berechnet werden.
Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei erheblichen Zahlungsrückständen kann der Auftragnehmer weitere Leistungen nach vorheriger Ankündigung aussetzen, soweit dies gesetzlich zulässig und unter Berücksichtigung des jeweiligen Projekts zumutbar ist.
9.Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren, Bauteile und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt aufgrund der Art der Sache und ihres Einbaus rechtlich möglich ist.
Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen.
10.Abnahme
Soweit die erbrachte Leistung einer Abnahme zugänglich ist, erfolgt diese nach Fertigstellung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Bei größeren Projekten können Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Leistungsbereiche vereinbart werden.
Festgestellte Mängel sollen dokumentiert und dem Auftragnehmer zur Nacherfüllung mitgeteilt werden.
11.Mängel und Gewährleistung
Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Bei berechtigten Mängeln ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.
Mängelansprüche bestehen nicht für Schäden oder Funktionsstörungen, die insbesondere durch unsachgemäße Bedienung, Eingriffe Dritter, nachträgliche Veränderungen, normale Abnutzung oder nicht vom Auftragnehmer gelieferte beziehungsweise installierte Anlagen oder Komponenten verursacht wurden, soweit der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.
Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
12.Vorhandene Anlagen und Beistellungen
Für Materialien, Geräte, Komponenten, Planungen oder technische Vorgaben, die vom Auftraggeber oder Dritten bereitgestellt werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für deren grundsätzliche Eignung oder Mangelfreiheit, soweit eine entsprechende Prüfung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Erkennt der Auftragnehmer offensichtliche technische Bedenken, wird er den Auftraggeber hierauf hinweisen.
Bei Arbeiten an bestehenden Anlagen haftet der Auftragnehmer nicht für bereits vorhandene, nicht von ihm verursachte Mängel oder technische Defizite.
13.Technische Unterlagen und Dokumentationen
Vom Auftragnehmer erstellte Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Programmierungen, Dokumentationen und sonstige technische Unterlagen dürfen vom Auftraggeber für das vertraglich vereinbarte Projekt verwendet werden.
Bestehende Urheber- und sonstige Schutzrechte verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.
Eine darüber hinausgehende Verwendung für andere Projekte bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers, soweit keine gesetzlichen oder vertraglichen Rechte entgegenstehen.
14.Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Gesetzlich zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
15.Nachunternehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Nachunternehmer und Fachunternehmen zur Durchführung des Auftrags einzusetzen.
Werden diese durch den Auftragnehmer im Rahmen seines eigenen Auftrags beauftragt, bleibt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen verantwortlich.
Werden andere Fachunternehmen unmittelbar durch den Auftraggeber beauftragt, haftet der Auftragnehmer nicht für deren Leistungen, soweit keine eigene Pflichtverletzung vorliegt.
16.Kündigung
Für die Kündigung von Werk- und Dienstleistungsverträgen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Im Falle einer Vertragsbeendigung werden die bis dahin erbrachten Leistungen sowie gegebenenfalls bereits verbindlich beschaffte oder speziell für das Projekt bestellte Materialien entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen abgerechnet.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
17.Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung dieser Website.
18.Verbraucher
Soweit der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und ihm aufgrund der Art des Vertragsschlusses ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, wird er entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hierüber informiert.
Gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.
19.Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart werden.
Individuelle vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten an deren Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.